Eine Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat nach § 316 StGB: Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann, wird mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Für Autofahrer gilt das ab 1,1 Promille immer. Fast immer folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre von mindestens sechs Monaten. Ab 1,6 Promille kommt die MPU dazu.
Welche Grenze wann gilt, auch für Fahrrad und E-Scooter, steht in der Übersicht Promillegrenzen. Dieser Artikel erklärt, was nach der Kontrolle passiert.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht.
Wann eine Trunkenheitsfahrt vorliegt
| Blutalkohol (Kraftfahrer) | Einordnung |
|---|---|
| ab 0,3 ‰ mit Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen | relative Fahruntüchtigkeit: Straftat nach § 316 |
| 0,5 bis 1,09 ‰ ohne Auffälligkeiten | Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (500 €, Fahrverbot, 2 Punkte) |
| ab 1,1 ‰ | absolute Fahruntüchtigkeit: immer Straftat nach § 316 |
| ab 1,6 ‰ | zusätzlich MPU-Pflicht (§ 13 FeV) |
Die Grenzen 0,3 und 1,1 Promille stehen nicht im Gesetz, sondern folgen der Rechtsprechung. Für Radfahrer liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Für andere berauschende Mittel wie Cannabis gibt es keine absolute Grenze, dort kommt es auf Ausfallerscheinungen an, siehe Cannabis und Führerschein.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Strafbar ist beides (§ 316 Abs. 2 StGB). Die meisten Verurteilungen lauten auf fahrlässige Trunkenheit, weil schwer nachzuweisen ist, dass jemand seine Fahruntüchtigkeit kannte. Vorsatz wirkt sich auf die Strafe aus und bei der Kaskoversicherung.
Gefährdung des Straßenverkehrs: Kommt es zu einem Unfall oder Beinahe-Unfall, bei dem ein Mensch oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert konkret gefährdet wird, greift § 315c StGB. Dann drohen bis zu fünf Jahre (Vorsatz) bzw. zwei Jahre (Fahrlässigkeit).
Was nach der Kontrolle passiert
- Atemalkoholtest: Er ist freiwillig. Er dient der Polizei als Vortest.
- Blutprobe: Bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt darf die Polizei sie ohne Richter anordnen (§ 81a Abs. 2 StPO). Ein Arzt nimmt sie ab, notfalls gegen Ihren Willen. Der Blutwert ist für das Strafverfahren entscheidend.
- Führerschein sichergestellt: Die Polizei nimmt den Führerschein meist sofort mit (§ 94 StPO). Ab jetzt dürfen Sie nicht mehr fahren. Wer trotzdem fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar, siehe Fahren ohne Fahrerlaubnis.
- Vorläufige Entziehung: Ein Richter entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig, wenn dringende Gründe für eine spätere Entziehung sprechen (§ 111a StPO).
- Anhörung oder Vorladung: Sie bekommen Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben.
- Strafbefehl oder Anklage: Meist kommt nach einigen Wochen bis Monaten ein Strafbefehl (§ 407 StPO). Er enthält Geldstrafe, Entziehung und Sperre. Gegen ihn haben Sie zwei Wochen für den Einspruch (§ 410 StPO).
Strafe für Ersttäter
Ohne Unfall und ohne Vorstrafen verhängen Gerichte in der Regel eine Geldstrafe in Tagessätzen. Die Zahl der Tagessätze hängt vor allem vom Promillewert, Vorsatz oder Fahrlässigkeit und den Umständen der Fahrt ab. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen pro Tag (§ 40 StGB). Wie das gerechnet wird, steht mit Beispielen unter Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Ins Führungszeugnis kommt eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen nicht, wenn sonst nichts eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Bei Wiederholung steigt die Strafe deutlich. Wer innerhalb weniger Jahre erneut betrunken fährt, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen, oft zur Bewährung.
Führerschein: Entziehung und Sperre
- Regel-Entziehung: Trunkenheit im Verkehr ist eine der Taten, bei denen das Gericht Sie „in der Regel“ als ungeeignet ansieht (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Die Fahrerlaubnis erlischt mit dem Urteil.
- Sperre: 6 Monate bis 5 Jahre (§ 69a StGB), mindestens 1 Jahr, wenn in den drei Jahren davor schon eine Sperre angeordnet war.
- Anrechnung: Die Zeit der Sicherstellung und der vorläufigen Entziehung wird angerechnet. Das Mindestmaß verkürzt sich, darf aber drei Monate nicht unterschreiten.
- Ausnahmen: Bleibt die Entziehung ausnahmsweise aus, verhängt das Gericht in der Regel ein Fahrverbot von 1 bis 6 Monaten (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB).
- Punkte: 3 Punkte mit Entziehung, sonst 2 (FeV Anlage 13). Gelöscht wird eine Eintragung mit Entziehung frühestens nach 10 Jahren plus Überliegefrist, siehe Punkte verfallen.
Nach Ablauf der Sperre kommt die Fahrerlaubnis nicht automatisch zurück. Den Antrag auf Neuerteilung können Sie frühestens sechs Monate vor Ende der Sperre stellen (§ 20 Abs. 4 FeV). Mehr dazu unter Sperrfrist und Neuerteilung.
Wann die MPU kommt
Die Führerscheinstelle muss vor der Neuerteilung eine MPU anordnen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV), wenn
- Sie mit 1,6 Promille oder mehr im Blut bzw. 0,8 mg/l Atemalkohol gefahren sind,
- Sie wiederholt unter Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind (auch zwei Ordnungswidrigkeiten mit 0,5 ‰ zählen),
- Tatsachen auf Alkoholmissbrauch hindeuten, etwa wenn Sie trotz hoher Werte kaum Ausfallerscheinungen zeigten.
Ersttäter mit 2 Promille brauchen also immer eine MPU. Wer zwischen 1,1 und 1,59 Promille liegt und zum ersten Mal auffällt, braucht meist keine. Was die Alkohol-MPU verlangt und warum der Abstinenznachweis früh beginnen sollte, steht unter MPU wegen Alkohol und Abstinenznachweis.
Probezeit und Versicherung
- Probezeit: Trunkenheit im Verkehr ist ein schwerwiegender A-Verstoß (FeV Anlage 12). In aller Regel ist die Fahrerlaubnis aber ohnehin entzogen. Bei der Neuerteilung verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, siehe Probezeit.
- Haftpflicht: Sie reguliert einen Unfallschaden, kann aber wegen der Trunkenheitsklausel in den Versicherungsbedingungen bis zu 5.000 € von Ihnen zurückfordern (§ 5 KfzPflVV).
- Kasko: Sie kann ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern, je nach Vertrag und Grad des Verschuldens.
Was Sie jetzt tun sollten
- Nicht mehr fahren, auch nicht mit dem Zweitwagen.
- Keine Angaben zur Sache, bevor ein Anwalt die Akte kennt. Fragen nach der Trinkmenge und dem Trinkzeitpunkt können sich später gegen Sie wenden.
- Strafbefehl prüfen lassen und die Frist von zwei Wochen beachten.
- Ab 1,6 Promille früh planen: Abstinenz- oder Kontrollnachweise brauchen Monate. Wer erst nach dem Urteil anfängt, verliert Zeit.
- Hilfe holen, wenn Alkohol im Alltag eine größere Rolle spielt. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie über das Suchthilfeverzeichnis der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen. Die Beratung dort ist vertraulich und meist kostenlos.
Quellen
- §§ 40, 44, 69, 69a, 315c, 316 StGB, §§ 81a, 94, 111a, 407, 410 StPO, § 13 FeV, FeV Anlagen 12 und 13, § 5 KfzPflVV, § 32 BZRG, abgerufen am 06.11.2026
- Grenzwerte 0,3 / 1,1 / 1,6 Promille nach der Rechtsprechung: Zusammenfassung des Kraftfahrt-Bundesamts
Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.



