Für Unfallflucht drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 142 StGB). Bei einem Sachschaden und ohne Vorstrafen endet das Verfahren meist mit einer Geldstrafe in Tagessätzen, oft per Strafbefehl. Wie schwer es Sie trifft, entscheiden vor allem zwei Dinge: die Höhe des Schadens, weil ab einem bedeutenden Schaden der Führerschein in der Regel weg ist, und Ihr Verhalten nach dem Unfall.

Wann überhaupt Unfallflucht vorliegt, wie lange Sie warten müssen und wie Sie sich richtig melden, steht unter Unfallflucht.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder einen Strafbefehl bekommen haben, sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht.

Alle Folgen auf einen Blick

FolgeWas drohtGrundlage
StrafeGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 142 Abs. 1 StGB
Führerschein bei Personenschaden oder bedeutendem SachschadenEntziehung in der Regel, Sperre 6 Monate bis 5 Jahre§§ 69, 69a StGB
Führerschein bei geringerem SchadenFahrverbot 1 bis 6 Monate möglich§ 44 StGB
Punkte2 Punkte, mit Entziehung 3 PunkteFeV Anlage 13
ProbezeitA-Verstoß: Aufbauseminar, Probezeit +2 JahreFeV Anlage 12
Haftpflicht­versicherungRegress bis 2.500 €, in besonders schweren Fällen bis 5.000 €§ 6 KfzPflVV
Kasko­versicherungkann ganz leistungsfrei sein (je nach Vertrag)Versicherungsbedingungen

Die Geldstrafe: Tagessätze

Geldstrafen werden in Tagessätzen verhängt (§ 40 StGB). Die Zahl (5 bis 360) bildet die Schwere der Tat ab, die Höhe eines Tagessatzes (1 bis 30.000 €) Ihr Einkommen: in der Regel das Nettoeinkommen eines Tages, grob Monatsnetto durch 30.

Rechenbeispiel (keine typische Strafe, nur zur Veranschaulichung): 40 Tagessätze bei 2.400 € Monatsnetto ergeben 40 × 80 € = 3.200 €. Dieselben 40 Tagessätze kosten bei 1.500 € Netto 2.000 €.

Was die Zahl der Tagessätze nach oben oder unten treibt:

MilderndErschwerend
kleiner Sachschaden, Schaden schnell bezahlthoher Schaden, Verletzte
Meldung bei der Polizei aus eigenem AntriebSpuren beseitigt, Fahrzeug versteckt
keine Vorstrafen, Geständniseinschlägige Vorstrafen, laufende Bewährung
Unfall nur knapp bemerktzusätzlich Alkohol, Drogen oder Fahren ohne Fahrerlaubnis

Ab wann ist der Führerschein weg?

Das ist für die meisten die wichtigste Frage. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bestimmt: Wer Unfallflucht begeht, obwohl er weiß oder wissen kann, dass ein Mensch nicht unerheblich verletzt oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist, gilt in der Regel als ungeeignet. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre fest.

SchadenWas in der Regel folgt
Mensch nicht unerheblich verletztEntziehung, Sperre 6 Monate bis 5 Jahre
Sachschaden über der Grenze für „bedeutend“ (derzeit meist ca. 1.800–2.000 €)Entziehung, Sperre 6 Monate bis 5 Jahre
Sachschaden darunterkeine Regel-Entziehung; Fahrverbot 1–6 Monate möglich
Parkrempler, Meldung binnen 24 StundenStrafmilderung oder Absehen von Strafe (§ 142 Abs. 4)

Die Grenze für den bedeutenden Schaden ist nicht gesetzlich festgelegt. Das OLG Celle tendierte im August 2025 zu 2.000 €, einzelne Landgerichte nehmen 2.500 € an (Übersicht im Anwaltspraxis Magazin). Gerechnet werden die Reparaturkosten. Ob Gutachterkosten oder Mietwagen dazugehören, ist umstritten. Liegt der Schaden nahe an der Grenze, lohnt es sich, das Schadensgutachten von Ihrem Anwalt genau prüfen zu lassen.

Vorläufige Entziehung: Bei hohem Schaden nimmt die Polizei den Führerschein oft schon nach der Ermittlung mit, ein Richter entzieht ihn vorläufig (§ 111a StPO). Diese Zeit wird auf die Sperre angerechnet. Bis zum Urteil dürfen Sie nicht fahren, sonst kommt Fahren ohne Fahrerlaubnis dazu.

Wege zur milderen Strafe

  1. Tätige Reue beim Parkrempler: Unfall beim Parken oder Rangieren, nur nicht bedeutender Sachschaden, freiwillige Meldung innerhalb von 24 Stunden beim Geschädigten oder der Polizei. Dann mildert das Gericht die Strafe oder sieht ganz davon ab (§ 142 Abs. 4 StGB).
  2. Einstellung gegen Auflage: Bei Vergehen möglich, etwa gegen eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Wiedergutmachung des Schadens (§ 153a StPO). Dann gibt es kein Urteil, keine Punkte und keinen Eintrag im Bundeszentralregister.
  3. Schaden ersetzen: Wer den Geschädigten schnell entschädigt oder die Versicherung informiert, zeigt Einsicht. Das wirkt sich auf die Strafe aus.
  4. Schweigen bis zur Akteneinsicht: Viele Verfahren hängen an der Frage, ob Sie den Unfall bemerkt haben. Äußern Sie sich erst, wenn Ihr Anwalt die Akte kennt.

Strafbefehl: zwei Wochen für den Einspruch

Häufig gibt es keine Verhandlung, sondern einen Strafbefehl. Er kann Geldstrafe, Fahrverbot und sogar eine Entziehung mit Sperre bis zu zwei Jahren enthalten (§ 407 StPO). Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Danach wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa nur auf die Höhe der Tagessätze.

Was die Versicherung zurückfordern kann

  • Haftpflicht: Sie zahlt dem Geschädigten seinen Schaden. Unfallflucht verletzt aber Ihre Aufklärungspflicht nach dem Unfall. Die Versicherung kann deshalb von Ihnen bis zu 2.500 € zurückverlangen, bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung bis zu 5.000 € (§ 6 KfzPflVV).
  • Kasko: Den Schaden am eigenen Auto übernimmt sie nach einer Unfallflucht häufig nicht. Das richtet sich nach den Bedingungen Ihres Vertrags.
  • Schadensfreiheitsrabatt: Die Haftpflicht stuft Sie nach dem regulierten Schaden zurück.

Vorstrafe und Führungszeugnis

Eine Verurteilung kommt ins Bundeszentralregister. Ins Führungszeugnis kommt eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen aber nicht, wenn sonst keine Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG). Unabhängig davon speichert das Kraftfahrt-Bundesamt die Tat mit Punkten, je nach Ausgang 5 oder 10 Jahre (Punkte verfallen).

Nach der Sperre

Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, müssen Sie nach Ablauf der Sperre eine neue beantragen. Eine MPU ist bei Unfallflucht allein nicht vorgeschrieben. Die Führerscheinstelle kann sie aber verlangen, wenn weitere Auffälligkeiten wie Alkohol oder viele Punkte dazukommen. Die Schritte stehen unter Sperrfrist und Neuerteilung des Führerscheins.

Quellen

Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.