Ein Fahrverbot ist eine Pause, eine Entziehung ist das Ende der Fahrerlaubnis. Nach einem Fahrverbot bekommen Sie den Führerschein zurück. Nach einer Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 3 Abs. 2 StVG), und Sie müssen nach Ablauf der Sperrfrist eine neue beantragen, je nach Anlass mit MPU. Dieser Artikel zeigt die Unterschiede und die nächsten Schritte.

Fahrverbot, Entziehung, vorläufige Entziehung

FahrverbotEntziehung durch GerichtEntziehung durch Behördevorläufige Entziehung
Grundlage§ 25 StVG (OWi), § 44 StGB (Straftat)§ 69 StGB§ 3 StVG, § 4 Abs. 5 StVG§ 111a StPO
Dauer1–3 Monate (OWi), 1–6 Monate (Straftat)Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahrekeine Sperre, aber Wartezeit möglichbis zum Urteil
Fahrerlaubnisbleibt bestehenerlischterlischtdarf bis zum Urteil nicht genutzt werden
Führerschein danachwird zurückgegebenNeuerteilung beantragenNeuerteilung beantragenwird angerechnet
MPUneinje nach Anlassje nach Anlass–

Quellen: § 25 StVG, § 44, § 69 und § 69a StGB, § 3 StVG, § 111a StPO.

Fahrverbot: der Führerschein kommt zurück

Ein Fahrverbot gibt es bei groben Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel bei 0,5 Promille, erheblichem Rasen oder Rotlichtverstößen, und als Nebenstrafe bei Straftaten. Bei einer Fahrt mit 0,5 Promille ist es „in der Regel“ anzuordnen (§ 25 Abs. 1 StVG).

  • Der Führerschein wird für die Dauer amtlich verwahrt und danach zurückgegeben.
  • Hatten Sie in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot, können Sie den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 3 StVG).
  • Eine MPU gibt es nach einem Fahrverbot nicht. Aber: Ein zweites Alkoholdelikt führt nach § 13 FeV zur MPU-Pflicht.

Wer während des Fahrverbots fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.

Entziehung durch das Strafgericht

Bei Straftaten im Straßenverkehr entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass Sie ungeeignet sind. Bei diesen Taten gilt das „in der Regel“ (§ 69 Abs. 2 StGB):

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), also ab 1,1 Promille oder mit Ausfallerscheinungen ab 0,3 Promille,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
  • verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB),
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit erheblichem Personen- oder Sachschaden (§ 142 StGB),
  • Vollrausch (§ 323a StGB) in diesem Zusammenhang.

Zugleich bestimmt das Gericht eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren, in Ausnahmefällen für immer. Hatten Sie in den drei Jahren davor schon eine Sperre, beträgt sie mindestens ein Jahr (§ 69a StGB). Alles zur Sperre und zur Verkürzung: Sperrfrist.

Vorläufige Entziehung

Oft ist der Führerschein schon am Tatort weg: Die Polizei stellt ihn sicher oder beschlagnahmt ihn, und ein Richter entzieht die Fahrerlaubnis vorläufig, wenn „dringende Gründe“ für eine spätere Entziehung vorliegen (§ 111a StPO). Diese Zeit zählt: Sie verkürzt das Mindestmaß der Sperre, es dürfen aber drei Monate nicht unterschritten werden, und sie wird in die Frist eingerechnet (§ 69a Abs. 4 bis 6 StGB).

Entziehung durch die Führerscheinstelle

Die Behörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet erweist (§ 3 StVG). Typische Fälle:

  • 8 Punkte im Fahreignungsregister (§ 4 Abs. 5 StVG), siehe Punkte in Flensburg,
  • Einnahme harter Drogen, auch ohne Fahrt (MPU wegen Drogen),
  • ein gefordertes Gutachten wird nicht vorgelegt: Dann darf die Behörde auf Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV),
  • ein negatives MPU-Gutachten, während Sie den Führerschein noch haben,
  • in der Probezeit nach wiederholten Verstößen oder wenn das Aufbauseminar nicht besucht wird (§ 2a StVG).

Solange ein Strafverfahren läuft, in dem das Gericht über die Entziehung entscheiden kann, darf die Behörde denselben Sachverhalt nicht selbst heranziehen (§ 3 Abs. 3 StVG). Nach dem Urteil ist sie an die Feststellungen des Gerichts gebunden (§ 3 Abs. 4 StVG).

Gegen eine Entziehung durch die Behörde können Sie Widerspruch oder Klage erheben. Bei 8 Punkten haben diese aber keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs. 9 StVG): Der Führerschein ist trotzdem sofort weg.

Was Sie nach einem Entzug tun sollten

  1. Bescheid oder Urteil genau lesen: Wie lang ist die Sperrfrist? Ab wann läuft sie? Was ist der Anlass?
  2. Akte einsehen, vor allem bei Alkohol: Promillewert, Protokoll der Blutentnahme, frühere Einträge (Führerscheinakte).
  3. Klären, ob eine MPU kommt (MPU). Bei Alkohol oder Drogen sofort mit dem Abstinenznachweis beginnen, wenn er nötig sein könnte.
  4. Sperrfrist nutzen: Beratung, Vorbereitung, eventuell ein Kurs zur Sperrfristverkürzung.
  5. Neuerteilung beantragen, frühestens sechs Monate vor Ende der Sperre (Neuerteilung).

Was Sie ohne Führerschein fahren dürfen

  • Fahrrad und Pedelec bis 25 km/h: erlaubt, solange die Behörde es nicht untersagt (§ 3 FeV). Nach einer Radfahrt mit hohem Promillewert kann sie das tun.
  • E-Scooter: sind Kraftfahrzeuge ohne Fahrerlaubnispflicht. Auch hier kann die Behörde das Führen untersagen, und es gelten die Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge.
  • Mofa: braucht eine Prüfbescheinigung. Auch das kann untersagt werden.
  • Auto, Motorrad, Roller: nein. Fahren trotz Entziehung oder Fahrverbot ist eine Straftat (§ 21 StVG).

Punkte, Probezeit und Seminare

Viele Entziehungen haben eine Vorgeschichte im Fahreignungsregister. Diese Artikel helfen, den eigenen Stand einzuordnen:

Quellen

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Gegen einen Bescheid laufen Fristen. Lassen Sie ihn im Zweifel sofort von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht prüfen.