Am Steuer eines Kraftfahrzeugs gibt es vier wichtige Grenzen: 0,3, 0,5, 1,1 und 1,6 Promille. Ab 0,5 Promille ist es eine Ordnungswidrigkeit mit 500 Euro, Fahrverbot und Punkten. Ab 1,1 Promille ist es immer eine Straftat, der Führerschein ist weg. Ab 1,6 Promille kommt die MPU-Pflicht dazu. Für Fahranfänger und unter 21-Jährige gilt 0,0 Promille.

Alle Grenzen auf einen Blick

PromilleEinordnungFolgen beim ersten Mal
über 0,0Verstoß nur für Fahranfänger und unter 21250 €, 1 Punkt; in der Probezeit Aufbauseminar und Verlängerung
ab 0,3relative Fahruntüchtigkeitmit Fahrfehler oder Ausfallerscheinung: Straftat, Entziehung möglich
ab 0,5Ordnungswidrigkeit500 €, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte
ab 1,1absolute FahruntüchtigkeitStraftat: Geld- oder Freiheitsstrafe, Entziehung, Sperrfrist, 3 Punkte
ab 1,6wie 1,1, dazu MPU-PflichtMPU vor der Neuerteilung, auch nach Fahrradfahrt

Quellen: § 24a und § 24c StVG, BKatV Anlage Nr. 241, 243b, FeV Anlage 13, § 316 StGB, § 13 FeV. Die Einordnung von 0,3 und 1,1 Promille folgt der Rechtsprechung, wie sie das Kraftfahrt-Bundesamt und die BASt zusammenfassen.

Statt der Blutalkoholkonzentration kann die Polizei auch die Atemalkoholkonzentration messen. Die gesetzlichen Gegenstücke sind 0,25 mg/l für 0,5 Promille und 0,8 mg/l für 1,6 Promille.

0,0 Promille: Fahranfänger und unter 21

In der zweijährigen Probezeit und vor dem 21. Geburtstag dürfen Sie am Steuer eines Kraftfahrzeugs keinen Alkohol trinken und nicht unter Alkoholwirkung losfahren (§ 24c StVG). Das gilt seit 2024 genauso für Cannabis.

  • Bußgeld: 250 € (BKatV Nr. 243b), 1 Punkt (FeV Anlage 13 Nr. 3.1.1).
  • In der Probezeit: Der Verstoß gilt als schwerwiegend (FeV Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.3). Die Behörde ordnet ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a StVG). Bei Alkohol ist es ein besonderes Aufbauseminar. Mehr unter Probezeit.

Ab 0,5 Promille gelten zusätzlich die Regeln für alle.

0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit

Unter 0,5 Promille gibt es für Erwachsene kein Bußgeld. Wer aber schon ab 0,3 Promille Fahrfehler macht oder Ausfallerscheinungen zeigt, etwa Schlangenlinien fährt oder einen Unfall verursacht, macht sich strafbar. Das Gesetz knüpft nicht an einen Wert an, sondern daran, ob man „nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“ (§ 316 StGB). Die Rechtsprechung nimmt das ab 0,3 Promille an, wenn solche Anzeichen dazukommen.

Folgen wie bei einer Straftat ab 1,1 Promille: Geld- oder Freiheitsstrafe, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist. Mit Gefährdung anderer wird es eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, mit Strafrahmen bis fünf Jahre.

0,5 Promille: Ordnungswidrigkeit

Ab 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, auch ohne jede Auffälligkeit (§ 24a Abs. 1 StVG).

VerstoßRegelsatzFahrverbotPunkte
erstmals500 €1 Monat2
mit einer Voreintragung (§ 24a, § 316, § 315c StGB)1.000 €3 Monate2
mit mehreren Voreintragungen1.500 €3 Monate2

Quelle: BKatV Anlage Nr. 241, FeV Anlage 13 Nr. 2.2.1. Der gesetzliche Rahmen reicht bis 3.000 Euro.

Wichtig: Ein Fahrverbot ist keine Entziehung. Der Führerschein kommt nach Ablauf zurück, ohne MPU. Wer aber zum zweiten Mal mit Alkohol auffällt, auch nur als Ordnungswidrigkeit, muss nach § 13 FeV zur MPU. Siehe MPU wegen Alkohol.

1,1 Promille: absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrer als absolut fahruntüchtig, unabhängig davon, wie er sich fühlt oder fährt (KBA, BASt). Das ist immer eine Straftat nach § 316 StGB:

  • Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, auch bei Fahrlässigkeit.
  • Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 69 StGB) und Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 69a StGB).
  • 3 Punkte in Flensburg (FeV Anlage 13 Nr. 1.8).
  • Der Führerschein wird meist schon am Tatort beschlagnahmt oder vorläufig entzogen.

Eine MPU ist bei einer ersten Fahrt zwischen 1,1 und 1,6 Promille nicht automatisch Pflicht. Fehlen trotz des Werts Ausfallerscheinungen, verlangt die Behörde sie aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (MPU wegen Alkohol). Wie es nach der Entziehung weitergeht, steht unter Führerscheinentzug und Sperrfrist.

1,6 Promille: MPU-Pflicht

Ab 1,6 Promille Blutalkohol oder 0,8 mg/l Atemalkohol muss die Führerscheinstelle vor der Neuerteilung ein MPU-Gutachten verlangen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV). Die Vorschrift spricht von „Fahrzeug“, gilt also auch für das Fahrrad. Die BASt begründet die Grenze damit, dass das Unfallrisiko bei 1,6 Promille etwa 18-mal so hoch ist wie nüchtern und etwa jeder Zweite mit diesem Wert erneut auffällt.

Fahrrad und E-Scooter

Fahrzeug0,0 für Fahranfänger0,5-Grenze (Bußgeld)Straftat nach § 316 StGBMPU ab 1,6 ‰
Auto, Motorradjajajaja
E-Scooterjajajaja
Fahrradneinneinja, wenn nicht mehr sicherja

E-Scooter sind nach § 1 eKFV Kraftfahrzeuge. Für sie gelten deshalb dieselben Grenzen wie im Auto. Für Fahrräder gelten § 24a und § 24c StVG nicht, weil sie nur Kraftfahrzeuge erfassen. Strafbar bleibt eine Fahrt, wenn Sie das Rad nicht mehr sicher führen können, und ab 1,6 Promille folgt die MPU-Pflicht, die auch den Autoführerschein betrifft.

Wie viel ist wie viel Promille?

Den eigenen Wert kann man nur grob schätzen. Ein halber Liter Bier mit 5 Prozent enthält rund 20 Gramm Alkohol. Bei einem Mann mit 80 Kilogramm sind das nach der Widmark-Formel rund 0,3 Promille, bei einer Frau mit 60 Kilogramm rund 0,5 Promille, bevor der Abbau beginnt. Der Körper baut etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde ab. Probieren Sie es im Promillerechner aus, aber verlassen Sie sich nicht darauf.

Quellen

Dieser Artikel erklärt die allgemeine Rechtslage und ist keine Rechtsberatung. Im Strafverfahren hilft ein Fachanwalt für Verkehrs- oder Strafrecht.