Die Sperrfrist legt fest, wie lange Ihnen nach einer Entziehung keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf: sechs Monate bis fünf Jahre. Das Strafgericht bestimmt sie zusammen mit der Entziehung (§ 69a StGB). Sie ist kein Rückgabedatum: Nach Ablauf müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen, oft mit MPU. Den Antrag können Sie schon sechs Monate vor dem Ende stellen (§ 20 Abs. 4 FeV).

Die Regeln im Überblick

FrageRegelNorm
Dauer6 Monate bis 5 Jahre, ausnahmsweise für immer§ 69a Abs. 1 StGB
Mindestdauer bei Vorbelastung1 Jahr, wenn in den 3 Jahren vor der Tat schon eine Sperre angeordnet war§ 69a Abs. 3 StGB
BeginnRechtskraft des Urteils§ 69a Abs. 5 StGB
Anrechnungvorläufige Entziehung, Beschlagnahme oder Verwahrung des Führerscheins§ 69a Abs. 4–6 StGB
vorzeitige Aufhebungfrühestens nach 3 Monaten (bzw. 1 Jahr bei Vorbelastung)§ 69a Abs. 7 StGB
Ausnahmen für Fahrzeugartenmöglich, wenn besondere Umstände vorliegen§ 69a Abs. 2 StGB
Antrag auf Neuerteilungfrühestens 6 Monate vor Ablauf§ 20 Abs. 4 FeV

Wie lange die Sperre in Ihrem Fall dauert

Das Gericht entscheidet im Einzelfall. Es berücksichtigt unter anderem die Schwere der Tat, den Promillewert, frühere Eintragungen und die Folgen. Gesetzliche Staffeln nach Promillewerten gibt es nicht. Fragen Sie im Verfahren Ihren Anwalt, welche Sperre realistisch ist.

Isolierte Sperre: Wer bei der Tat keine Fahrerlaubnis hatte, bekommt nur die Sperre, ohne Entziehung (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Für einen späteren Antrag gilt dasselbe.

Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge: Das Gericht kann einzelne Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen, wenn besondere Umstände das rechtfertigen (§ 69a Abs. 2 StGB). Das betrifft etwa Fälle, in denen jemand beruflich auf eine bestimmte Fahrzeugart angewiesen ist. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.

Wann die Sperre beginnt und was angerechnet wird

Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils oder Strafbefehls. Oft war der Führerschein schon vorher weg, weil die Polizei ihn sichergestellt oder ein Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat (§ 111a StPO). Diese Zeit zählt doppelt zu Ihren Gunsten:

  1. Das Mindestmaß verkürzt sich um die Zeit der vorläufigen Entziehung. Es darf aber drei Monate nicht unterschreiten (§ 69a Abs. 4 StGB).
  2. Die Zeit nach dem letzten Urteil in der Tatsacheninstanz wird in die Sperre eingerechnet (§ 69a Abs. 5 StGB).

Der Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung des Führerscheins steht der vorläufigen Entziehung gleich (§ 69a Abs. 6 StGB).

Sperrfrist verkürzen

Das Gericht kann die Sperre vorzeitig aufheben, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sind (§ 69a Abs. 7 StGB). Voraussetzungen:

  • Die Sperre hat mindestens drei Monate gedauert, bei Vorbelastung nach Abs. 3 mindestens ein Jahr.
  • Sie legen dar, warum die Gründe für die Ungeeignetheit nicht mehr bestehen.

Begründen lässt sich ein solcher Antrag zum Beispiel mit der erfolgreichen Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme, die auf die Rückfallvermeidung zielt. Die BASt nennt in ihrem Ablaufschema eine „Maßnahme zur Sperrfristverkürzung“ als möglichen Schritt (BASt-Broschüre, 08/2025). Ob das Gericht verkürzt, liegt in seinem Ermessen. Klären Sie mit einem Fachanwalt, ob ein Antrag Aussicht hat, bevor Sie eine Maßnahme bezahlen.

Wichtig: Eine verkürzte Sperre ersetzt keine MPU. Ist die MPU wegen 1,6 Promille oder wiederholter Fahrten Pflicht, verlangt die Führerscheinstelle sie trotzdem.

Was nach der Sperrfrist passiert

Die BASt schreibt: Das Strafgericht hat nicht darüber entschieden, ob Sie die Fahrerlaubnis nach der Sperre wieder erhalten. Die Sperrfrist bestimmt nur, ab wann die Behörde frühestens eine neue erteilen darf. Danach:

  1. Antrag auf Neuerteilung, frühestens sechs Monate vor Ablauf (Neuerteilung).
  2. Die Behörde prüft die Eignung und ordnet gegebenenfalls eine MPU an (MPU).
  3. Bei langer Zeit ohne Fahrerlaubnis kann sie eine neue Prüfung verlangen.

Die Sperrfrist sinnvoll nutzen

Die BASt rät ausdrücklich, die Sperrfrist zu nutzen, „idealerweise“ von Anfang an. Was in diese Zeit gehört:

WannWas
sofortKlären, ob eine MPU kommt. Bei Alkohol oder Drogen Abstinenz beginnen und forensisch belegen (Abstinenznachweis).
erste WochenInfoabend, ein Beratungsgespräch bei einem Verkehrspsychologen (MPU-Berater).
laufendUrsachen aufarbeiten, Veränderungen umsetzen und erproben (MPU-Vorbereitung).
6 Monate vor EndeAntrag auf Neuerteilung stellen.
gegen EndeMPU-Termin so legen, dass er kurz nach dem Ende des belegten Abstinenzzeitraums liegt.

Wer so vorgeht, kann im besten Fall kurz nach dem Ende der Sperre wieder fahren. Wer bis zum Ende wartet, fängt mit der Abstinenz dann erst an und verliert oft ein weiteres Jahr.

Was eine Entziehung von einem Fahrverbot unterscheidet und was nach dem Entzug zu tun ist, steht unter Führerscheinentzug.

Quellen

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ob eine Verkürzung der Sperrfrist in Ihrem Fall möglich ist, kann ein Fachanwalt für Verkehrsrecht einschätzen.