In der Probezeit genügt ein schwerwiegender Verstoß (A) oder zwei weniger schwerwiegende (B), und die Behörde ordnet ein Aufbauseminar an. Die Probezeit verlängert sich dann von zwei auf vier Jahre (§ 2a StVG). Wer danach erneut auffällt, bekommt eine Verwarnung, beim dritten Mal wird der Führerschein entzogen. Das läuft neben dem Punktesystem.
Die drei Stufen
| Stufe | Auslöser in der Probezeit | Maßnahme |
|---|---|---|
| 1 | 1 A-Verstoß oder 2 B-Verstöße | Aufbauseminar mit Frist, Probezeit + 2 Jahre |
| 2 | nach dem Seminar erneut 1 A oder 2 B | schriftliche Verwarnung, Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen 2 Monaten |
| 3 | nach Ablauf dieser 2 Monate erneut 1 A oder 2 B | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Quelle: § 2a Abs. 2 und 2a StVG. Es zählen nur rechtskräftige Entscheidungen, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden, also Ordnungswidrigkeiten ab 60 Euro oder mit Fahrverbot und Straftaten. Die Maßnahmen gelten auch, wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, solange die Tat in der Probezeit begangen wurde.
Gebühren der Behörde: 25,60 Euro für die Anordnung des Aufbauseminars, 17,90 Euro für die Verwarnung (GebOSt Anlage). Die Seminarkosten kommen dazu.
Was als schwerwiegend (A) und weniger schwerwiegend (B) gilt
Die Einteilung steht in Anlage 12 zur FeV.
A, schwerwiegend:
- Straftaten, soweit sie nicht schon zur Entziehung geführt haben, etwa unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis,
- Alkohol, Cannabis, Drogen: Verstöße gegen § 24a und § 24c StVG, also auch gegen das 0,0-Gebot für Fahranfänger,
- Verstöße gegen Regeln zu Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen und Wenden, Rechtsfahrgebot, Rettungsgasse,
- Rotlicht und Haltzeichen der Polizei, Fußgängerüberwege, Bahnübergänge, Schulbusse,
- Handy am Steuer (elektronische Geräte, § 23 Abs. 1a StVO),
- Fahren ohne Begleitung beim Begleiteten Fahren ab 17.
B, weniger schwerwiegend:
- übrige eingetragene Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel viele technische Mängel oder Ladungsverstöße,
- bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, die nicht in A stehen, etwa Kennzeichenmissbrauch.
Das Aufbauseminar
Die Behörde setzt eine Frist. Wer nicht teilnimmt, verliert den Führerschein (§ 2a Abs. 3 StVG). Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 2a Abs. 6 StVG).
- Allgemeines Aufbauseminar: bei Fahrlehrern mit entsprechender Erlaubnis, mit Gruppengesprächen und einer Fahrprobe. Auf Antrag kann die Behörde ein Einzelseminar gestatten (§ 2b StVG).
- Besonderes Aufbauseminar: für alle, die in der Probezeit unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gefahren sind, durchgeführt von amtlich anerkannten Seminarleitern (§ 2b Abs. 2 StVG). Nach einer Entziehung wegen eines solchen Delikts ist es vor der Neuerteilung Pflicht (BASt-Broschüre, 08/2025).
Die Seminarkosten sind nicht gesetzlich festgelegt. Fragen Sie bei mehreren Fahrschulen nach Preis und Terminen.
Verkehrspsychologische Beratung
Nach der Verwarnung (Stufe 2) wird Ihnen eine verkehrspsychologische Beratung nahegelegt. Sie findet als Einzelgespräch statt, kann eine Fahrprobe enthalten, und die Erkenntnisse sind nur für Sie bestimmt (§ 2a Abs. 7 StVG). Die Beratung ist freiwillig, kann aber helfen, den dritten Verstoß und damit den Entzug zu vermeiden.
Entzug in der Probezeit
Die Fahrerlaubnis kann in der Probezeit auf mehreren Wegen weg sein: über Stufe 3, weil das Aufbauseminar nicht besucht wurde, nach 8 Punkten oder durch ein Strafgericht, etwa nach einer Trunkenheitsfahrt. Danach gilt (§ 2a Abs. 1 und 5 StVG):
- Die Probezeit endet vorzeitig. Mit der Neuerteilung beginnt eine neue Probezeit für den Rest der alten.
- Eine neue Fahrerlaubnis gibt es nur mit Nachweis eines Aufbauseminars.
- Nach einer Entziehung in Stufe 3 frühestens drei Monate nach Abgabe des Führerscheins.
- Fällt jemand in der neuen Probezeit wieder schwerwiegend auf, ordnet die Behörde in der Regel eine MPU an (§ 2a Abs. 5 StVG).
Bei Zuwiderhandlungen, die schon in der Probezeit nach den Umständen auf Ungeeignetheit schließen lassen, kann die Behörde außerdem sofort eine MPU verlangen (§ 2a Abs. 4 StVG). Siehe MPU wegen Punkten und Neuerteilung.
Probezeit und Punkte
Probezeit-Regeln und Punktesystem gelten nebeneinander (§ 4 Abs. 1 StVG). Ein Rotlichtverstoß bringt also Punkte und gilt zugleich als A-Verstoß. Wie das Punktesystem funktioniert, steht unter Punkte in Flensburg. Für Alkohol gilt in der Probezeit die 0,0-Promille-Grenze (Promillegrenzen).
Was eine Entziehung von einem Fahrverbot unterscheidet und was nach dem Entzug zu tun ist, steht unter Führerscheinentzug.
Quellen
- § 2a, § 2b und § 4 StVG, FeV Anlage 12, GebOSt Anlage, abgerufen am 28.10.2026
- Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen: Informationen zur MPU, August 2025
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Gegen eine Anordnung laufen kurze Fristen; lassen Sie sie im Zweifel prüfen.


