Der Anhörungsbogen ist kein Bescheid, sondern Ihre Gelegenheit, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Pflicht sind nur Angaben zur Person. Ob Sie gefahren sind, müssen Sie nicht sagen. Wer nicht antwortet, wird nicht bestraft, das Verfahren läuft aber weiter. Gegen den Anhörungsbogen selbst gibt es keinen Einspruch, der ist erst gegen den späteren Bußgeldbescheid möglich.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn ein Fahrverbot, viele Punkte oder die Probezeit betroffen sind, lassen Sie sich vor jeder Antwort anwaltlich beraten.
Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen?
| Anhörungsbogen | Zeugenfragebogen | |
|---|---|---|
| Wer bekommt ihn? | die Person, die die Behörde für den Fahrer hält (Betroffener) | meist der Halter, wenn er nicht der Fahrer zu sein scheint |
| Rolle | Betroffener im Bußgeldverfahren | Zeuge |
| Angaben zur Person | Pflicht | Pflicht |
| Angaben zur Sache | freiwillig, Schweigen ist Ihr Recht | grundsätzlich Pflicht, aber Verweigerungsrecht bei Selbstbelastung oder Angehörigen (§§ 52, 55 StPO) |
Lesen Sie die Überschrift des Schreibens genau. Davon hängt ab, welche Rechte Sie haben.
Was Sie angeben müssen und was nicht
Pflicht: Angaben zur Person wie Vor- und Familienname, Geburtsname, Geburtsort und -datum, Wohnort, Anschrift, Staatsangehörigkeit. Wer hier falsche Angaben macht oder sie verweigert, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 1.000 Euro Geldbuße (§ 111 OWiG). Sind die Daten auf dem Bogen schon richtig vorgedruckt, müssen Sie nichts tun.
Freiwillig: alles zur Sache, also
- ob Sie gefahren sind,
- wer sonst gefahren sein könnte,
- ob Sie den Verstoß einräumen,
- Erklärungen zu den Umständen.
Beim Ankreuzen von „Ich gebe den Verstoß zu“ machen Sie es der Behörde leicht. Bei einem kleinen Verstoß ohne Punkte ist das oft der schnellste Weg. Geht es um Punkte, ein Fahrverbot oder die Probezeit, sollten Sie zunächst nichts zur Sache sagen, bis klar ist, ob sich ein Einspruch lohnt.
Ausfüllen: Schritt für Schritt
- Art des Schreibens prüfen: Anhörungsbogen (Betroffener) oder Zeugenfragebogen (Zeuge)?
- Personalien prüfen und nur Fehlendes oder Falsches korrigieren.
- Zur Sache: Feld frei lassen oder schreiben: „Ich mache von meinem Recht Gebrauch, mich nicht zur Sache zu äußern.“
- Akteneinsicht kann ein Anwalt schon jetzt beantragen, um das Messfoto und die Messunterlagen zu sehen.
- Zurücksenden oder nicht: Eine Pflicht, den Bogen zurückzuschicken, gibt es nur für die Personalangaben, wenn diese fehlen.
- Kopie behalten und Datum notieren.
Eine gesetzliche Frist für die Antwort gibt es nicht. Die Frist auf dem Bogen ist eine Bitte der Behörde. Danach entscheidet sie ohne Ihre Stellungnahme.
Was passiert, wenn Sie nicht antworten?
- Keine Strafe für das Schweigen.
- Die Behörde ermittelt weiter: Sie kann das Messfoto mit Ihrem Pass- oder Personalausweisfoto abgleichen oder die örtliche Polizei bitten, Sie oder Nachbarn zu befragen.
- Bußgeldbescheid: Ist der Fahrer ermittelt, kommt der Bescheid. Gegen ihn haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch.
- Fahrtenbuch: Kann der Fahrer gar nicht festgestellt werden, kann die Behörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (§ 31a StVZO). Darin muss vor jeder Fahrt eingetragen werden, wer fährt. Das kommt vor allem bei Verstößen mit Punkten in Betracht.
Als Halter: den Fahrer nennen?
Als Halter sind Sie zunächst nur Zeuge. Sie müssen den Fahrer nicht nennen, wenn
- Sie sich selbst belasten würden (§ 55 StPO) oder
- der Fahrer ein naher Angehöriger ist: Ehe- oder Lebenspartner, Verlobte, Verwandte in gerader Linie wie Kinder und Eltern, Geschwister und weitere Angehörige nach § 52 StPO.
Bei Firmenwagen oder einem Auto, das Sie Freunden geliehen haben, haben Sie dieses Recht in der Regel nicht. Wer bewusst einen falschen Fahrer nennt, etwa jemanden, der die Punkte „übernimmt“, riskiert ein Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung. Das ist kein harmloser Trick.
Anhörungsbogen und Verjährung
Verstöße nach § 24 StVG verjähren seit dem 1. Juli 2026 nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Schon die Anordnung der Anhörung unterbricht die Verjährung, danach beginnen die sechs Monate neu (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Das gilt auch, wenn Sie den Bogen nie bekommen haben. Die Unterbrechung wirkt aber nur gegenüber der Person, gegen die sich die Anhörung richtet: Wird zunächst der Halter angehört und später ein anderer Fahrer ermittelt, kann die Tat für diesen schon verjährt sein. Mehr dazu unter Verjährung beim Bußgeldbescheid.
Wann Sie anwaltliche Hilfe brauchen
- Ein Fahrverbot steht im Raum, etwa ab 31 km/h zu schnell innerorts, siehe Fahrverbot.
- Sie stehen bei 6 oder mehr Punkten und der Verstoß bringt weitere, siehe Punkte in Flensburg.
- Sie sind in der Probezeit, siehe Geblitzt in der Probezeit.
- Es geht um eine Straftat statt einer Ordnungswidrigkeit, etwa Unfallflucht. Dann kommt statt des Anhörungsbogens eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben der Polizei.
Quellen
Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.



