Unfallflucht begeht, wer als Beteiligter nach einem Unfall wegfährt, ohne dass seine Beteiligung festgestellt werden konnte. Der Fachbegriff lautet „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (§ 142 StGB). Es ist eine Straftat, auch bei einem Kratzer auf dem Supermarktparkplatz. Es drohen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, Punkte und bei größerem Schaden der Verlust der Fahrerlaubnis. Die gute Nachricht: Wer sich schnell und richtig meldet, kann vieles abwenden.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht, bevor Sie sich zur Sache äußern.

Wann liegt Unfallflucht vor?

Strafbar ist das Wegfahren, wenn drei Dinge zusammenkommen:

  1. Es gab einen Unfall im Straßenverkehr. Dazu zählt jedes plötzliche Ereignis mit einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden, auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen und in Parkhäusern.
  2. Sie sind Unfallbeteiligter. Das ist jeder, „dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann“ (§ 142 Abs. 5 StGB). Schuld ist nicht nötig. Auch wer sicher ist, dass der andere schuld war, darf nicht einfach weiterfahren.
  3. Sie entfernen sich, bevor die Feststellungen möglich waren. Entweder waren Sie nicht lange genug da, um Ihre Person, Ihr Fahrzeug und die Art Ihrer Beteiligung feststellen zu lassen. Oder Sie haben nicht angemessen lange gewartet, als niemand da war.

Strafbar ist nur Vorsatz: Sie müssen den Unfall bemerkt haben oder zumindest damit gerechnet haben. Wer einen leichten Rempler tatsächlich nicht gespürt hat, handelt nicht vorsätzlich. Ob das Gericht Ihnen das glaubt, hängt von der Wucht des Anstoßes, den Geräuschen und den Spuren ab.

Was Sie nach einem Unfall tun müssen

Die Pflichten stehen in § 34 StVO:

  1. Sofort anhalten und die Unfallstelle sichern, bei geringem Schaden zur Seite fahren.
  2. Folgen prüfen und Verletzten helfen. Wer das unterlässt, riskiert zusätzlich eine Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung.
  3. Beteiligung angeben: Anderen Beteiligten und Geschädigten sagen, dass Sie beteiligt waren. Auf Verlangen Namen, Anschrift, Führerschein, Fahrzeugschein und Versicherung nennen.
  4. Warten, wenn niemand da ist, der die Feststellungen treffen kann.
  5. Nachträglich melden, wenn Sie nach angemessener Wartezeit oder aus einem berechtigten Grund (etwa um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen) weggefahren sind.

Wie lange müssen Sie warten?

Das Gesetz nennt keine feste Zeit. Gefordert ist eine „nach den Umständen angemessene Zeit“ (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Gerichte berücksichtigen unter anderem:

  • Höhe des Schadens: Bei einem tiefen Blechschaden länger als bei einem kleinen Kratzer.
  • Ort und Uhrzeit: Auf einem belebten Parkplatz tagsüber kommt der Fahrer eher zurück als nachts an einer Landstraße.
  • Wetter und Verkehrslage: Wer die Stelle sichern muss, wartet ohnehin.

Eine Minutenzahl, die immer reicht, gibt es nicht. Sicherer als langes Warten ist es, die Polizei anzurufen und vor Ort zu bleiben, bis sie die Daten aufgenommen hat oder Ihnen sagt, dass Sie fahren können.

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

In aller Regel nein. Wer nach angemessener Wartezeit wegfährt, muss die Feststellungen „unverzüglich nachträglich“ ermöglichen (§ 142 Abs. 2 und 3 StGB). Dafür verlangt das Gesetz:

  • Mitteilung an den Geschädigten oder an eine nahe gelegene Polizeidienststelle, dass Sie beteiligt waren,
  • Angabe von Anschrift, Aufenthalt, Kennzeichen und Standort Ihres Fahrzeugs,
  • das Fahrzeug für eine zumutbare Zeit für Feststellungen bereitzuhalten.

Ein Zettel unter dem Scheibenwischer kann wegfliegen, nass werden oder von jemand anderem stammen. Er stellt nicht sicher, dass der Geschädigte Sie erreicht. Hinterlassen Sie ihn gern zusätzlich, aber melden Sie den Unfall immer auch bei der Polizei, am besten sofort telefonisch. Ist jemand verletzt, wählen Sie 110 und 112.

Tätige Reue: die 24-Stunden-Regel beim Parkrempler

Für den häufigsten Fall gibt es eine Sonderregel (§ 142 Abs. 4 StGB). Das Gericht mildert die Strafe oder sieht ganz von Strafe ab, wenn alle Bedingungen erfüllt sind:

BedingungWas das heißt
Unfall außerhalb des fließenden Verkehrstypisch: Ein- und Ausparken, Rangieren auf dem Parkplatz
ausschließlich nicht bedeutender Sachschadenkein Personenschaden, Schaden unter der Grenze für „bedeutend“ (siehe unten)
innerhalb von 24 Stundengerechnet ab dem Unfall
freiwilligbevor die Polizei Sie ermittelt hat
Meldung nach Abs. 3beim Geschädigten oder bei der Polizei, mit Anschrift, Kennzeichen, Fahrzeugstandort

Wer nach einem Parkrempler losgefahren ist und es bereut: Melden Sie sich innerhalb von 24 Stunden selbst bei der Polizei. Das ist der wichtigste Schritt, um eine Strafe und den Verlust des Führerscheins zu vermeiden.

Wann ist der Führerschein weg?

Unfallflucht ist eine der Taten, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis in der Regel entzieht (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Voraussetzung: Sie wussten oder hätten wissen können, dass

  • ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder
  • an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Wo liegt die Grenze für „bedeutend“? Das Gesetz nennt keinen Betrag. Die Gerichte haben die Grenze über die Jahre angehoben:

ZeitraumGrenze laut Rechtsprechung
ab etwa 2002etwa 1.300 €
bis Anfang der 2020er (Mehrheit)1.500 €
ab 2023/2024mindestens 1.800 € (Inflation)
OLG Celle, 21.08.2025 (3 ORs 2/25)Tendenz 2.000 €, 2.500 € des Amtsgerichts zu hoch
einzelne Landgerichte2.500 €

Quelle: Übersicht im Anwaltspraxis Magazin, 01.11.2025. Maßgeblich sind die Reparaturkosten ohne Folgekosten wie Mietwagen, die Abgrenzung ist im Detail umstritten.

Liegt der Schaden darunter, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis nicht automatisch. Möglich ist dann ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten (§ 44 StGB). Eine Entziehung bleibt im Einzelfall auch unter der Grenze möglich, wenn das Gericht Sie aus anderen Gründen für ungeeignet hält.

Nach einer Entziehung bestimmt das Gericht eine Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren, in der Sie keine neue Fahrerlaubnis bekommen (§ 69a StGB). Oft wird der Führerschein schon vor dem Urteil vorläufig entzogen (§ 111a StPO). Diese Zeit wird angerechnet. Wie es danach weitergeht, steht unter Sperrfrist und Neuerteilung des Führerscheins.

Strafe, Punkte und Versicherung im Überblick

FolgeWas drohtGrundlage
StrafeGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre§ 142 Abs. 1 StGB
FührerscheinEntziehung bei Personenschaden oder bedeutendem Sachschaden, sonst Fahrverbot 1–6 Monate möglich§§ 69, 44 StGB
Punkte2 Punkte, mit Entziehung 3 PunkteFeV Anlage 13
Probezeitschwerwiegender Verstoß (A-Verstoß): Aufbauseminar, Probezeit +2 JahreFeV Anlage 12
Haftpflicht­versicherungzahlt dem Geschädigten, kann aber bis 2.500 €, in schweren Fällen bis 5.000 € von Ihnen zurückfordern§ 6 KfzPflVV

Wie Gerichte die Strafe bemessen und was eine Geldstrafe in Tagessätzen konkret bedeutet, steht unter Strafe bei Unfallflucht.

Was tun, wenn die Polizei sich meldet?

  • Keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie Akteneinsicht hatten. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Das gilt auch für einen Anhörungsbogen im Strafverfahren.
  • Anwalt einschalten: Er kann die Akte einsehen und prüfen, ob Sie den Unfall bemerken mussten, wie hoch der Schaden wirklich ist und ob eine Einstellung gegen Auflage möglich ist (§ 153a StPO).
  • Führerschein: Wird er sichergestellt, dürfen Sie nicht mehr fahren. Wer es trotzdem tut, macht sich nach § 21 StVG strafbar.

Droht eine MPU?

Eine Unfallflucht allein führt nicht zur MPU-Pflicht. Die Führerscheinstelle kann vor der Neuerteilung aber ein Gutachten verlangen, wenn weitere Auffälligkeiten dazukommen, etwa Alkohol am Steuer, viele Punkte oder wiederholte Straftaten. Mehr dazu unter MPU wegen Punkten und Straftaten.

Geplante Reform: noch nicht in Kraft

Das Bundesjustizministerium hat 2023 vorgeschlagen, Unfallflucht bei reinem Sachschaden zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen und das Warten durch eine Meldung, etwa online, zu ersetzen (LTO). Gesetz geworden ist das bis heute nicht (Stand November 2026). Es gilt § 142 StGB in der hier beschriebenen Fassung.

Quellen

Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.