Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich und ohne Begründung (§ 67 OWiG). Dann prüft die Behörde den Fall noch einmal, und wenn sie beim Bescheid bleibt, entscheidet das Amtsgericht. Ein Einspruch lohnt sich, wenn es Zweifel an der Messung, am Fahrer oder an Fristen gibt, oder wenn ein Fahrverbot oder der Führerschein auf dem Spiel steht. Scheitert er, wird es teurer.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei Fahrverbot, Punkten nahe der Grenze oder in der Probezeit lohnt sich ein Gespräch mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsrecht, oft übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Frist: zwei Wochen ab Zustellung

  • Beginn: mit der Zustellung, nicht mit dem Datum auf dem Bescheid. Bußgeldbescheide kommen meist im gelben Umschlag mit Zustellungsurkunde. Der Zusteller vermerkt das Datum auf dem Umschlag. Heben Sie ihn auf.
  • Ende: zwei Wochen später, am gleichen Wochentag. Fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
  • Eingang zählt: Der Einspruch muss bis zum Fristende bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Das Absenden reicht nicht.
  • Frist verpasst? Wer ohne Verschulden verhindert war, etwa durch Urlaub oder Krankenhaus, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, und zwar innerhalb einer Woche, nachdem das Hindernis weggefallen ist (§ 52 OWiG mit § 45 StPO). Den Einspruch holen Sie in derselben Frist nach.

Ohne Einspruch wird der Bescheid rechtskräftig. Dann gelten Bußgeld, Punkte und ein eventuelles Fahrverbot.

Form: schriftlich, nicht per einfacher E-Mail

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen (§ 67 Abs. 1 OWiG). Möglich sind:

WegHinweis
Brief mit Unterschriftam sichersten per Einwurf-Einschreiben, Kopie behalten
Fax mit UnterschriftSendebericht aufbewahren
persönlich bei der Bußgeldstelle zu ProtokollBestätigung geben lassen
elektronischnur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 110c OWiG mit § 32a StPO); manche Behörden haben ein Online-Formular

Eine einfache E-Mail erfüllt diese Form in der Regel nicht. Wer sich darauf verlässt, riskiert, dass der Einspruch als unzulässig verworfen wird (§ 69 Abs. 1 OWiG).

Inhalt: was hinein muss

Eine Begründung ist nicht nötig. Diese Angaben genügen:

  1. Ihr Name und Ihre Anschrift
  2. Behörde und Aktenzeichen des Bescheids
  3. Datum des Bescheids
  4. der Satz: „Hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein.“
  5. optional: „Ich beantrage Akteneinsicht.“
  6. Datum und Unterschrift

Gliederung für Ihr Schreiben:

Vorname Nachname, Anschrift

An: [Bußgeldstelle laut Bescheid]

Aktenzeichen: [...]
Bußgeldbescheid vom [Datum], zugestellt am [Datum]

Einspruch

Gegen den oben genannten Bußgeldbescheid lege ich Einspruch ein.
Ich beantrage Einsicht in die Ermittlungsakte einschließlich
der Messunterlagen. Eine Begründung behalte ich mir vor.

Ort, Datum, Unterschrift

Den Einspruch können Sie auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur auf das Fahrverbot oder die Höhe der Geldbuße (§ 67 Abs. 2 OWiG). Dann wird der Rest rechtskräftig.

Akteneinsicht: erst lesen, dann begründen

Sie haben ein Recht auf Einsicht in die Akte (§ 49 OWiG). Darin stehen das Messfoto, das Messprotokoll, der Eichschein des Geräts und die Schulungsnachweise der Messbeamten. Ein Anwalt bekommt die Akte vollständig und kann die Messung oft von einem Sachverständigen prüfen lassen. Häufige Ansatzpunkte:

  • Fahrer nicht erkennbar auf dem Foto
  • Eichung abgelaufen oder Messgerät falsch aufgestellt
  • Schilder nicht ordnungsgemäß, Messung zu kurz hinter dem Ortseingang
  • Verjährung: Bei Verstößen nach § 24 StVG gelten seit 1. Juli 2026 sechs Monate, die durch Anhörung und Bescheid unterbrochen werden, siehe Verjährung beim Bußgeldbescheid
  • Fehler im Bescheid: falsche Tatzeit, falscher Ort, fehlende Angaben nach § 66 OWiG

Was nach dem Einspruch passiert

  1. Zwischenverfahren: Die Bußgeldstelle prüft, ob der Einspruch rechtzeitig und formgerecht ist, und schaut sich den Fall noch einmal an. Sie kann den Bescheid zurücknehmen oder ändern (§ 69 OWiG).
  2. Abgabe an die Staatsanwaltschaft, die die Akte an das Amtsgericht weiterleitet.
  3. Entscheidung:
    • per Beschluss ohne Verhandlung, wenn Sie und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen. Dann darf das Gericht nicht zu Ihrem Nachteil abweichen (§ 72 OWiG).
    • nach Hauptverhandlung mit Urteil. Hier ist eine höhere Strafe möglich.
    • Einstellung, etwa bei geringer Schuld oder unklarer Beweislage.
  4. Rücknahme: Sie können den Einspruch bis zum Urteil zurücknehmen, wenn sich zeigt, dass er keine Chance hat. Das spart Gerichtskosten.

Was ein Einspruch kostet

KostenpunktHöhe
Gebühr der Bußgeldstelle (steht schon im Bescheid)5 % der Geldbuße, mindestens 25 €, höchstens 7.500 €
Zustellung mit Zustellungsurkunde3,50 € je Zustellung
Gericht: Urteil oder Beschluss, wenn der Einspruch erfolglos bleibt10 % der Geldbuße, mindestens 60 €
Gericht: Rücknahme vor der Hauptverhandlungein Viertel davon, mindestens 19 €
Gericht: Rücknahme nach Beginn der Hauptverhandlungdie Hälfte
Sachverständiger, Zeugennach Aufwand
eigener Anwaltnach RVG, je nach Verfahrensstadium; Rechtsschutz übernimmt oft

Quellen: § 107 Abs. 1 und 3 OWiG, GKG Kostenverzeichnis Nr. 4110–4112.

Hat der Einspruch Erfolg, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und in der Regel auch Ihre notwendigen Auslagen.

Wann sich ein Einspruch lohnt

Lohnt sich eherLohnt sich eher nicht
Fahrverbot droht, besonders beruflichgeringe Geldbuße ohne Punkte und ohne Fahrverbot
Punkte bringen Sie auf 6 bis 8 Punkte, siehe Punkte in Flensburgeindeutige Messung, Sie sind klar erkennbar
Verstoß in der Probezeit mit Aufbauseminar-Folge, siehe Geblitzt in der Probezeitkeine Rechtsschutzversicherung und nur geringe Abweichung
Fahrer auf dem Foto nicht zu erkennen
Fristen oder Verjährung fraglich
Sie haben eine Verkehrsrechtsschutzversicherung

Hinweis zum Fahrverbot: Ein Einspruch schiebt die Rechtskraft hinaus, das Fahrverbot beginnt erst danach. Wer in den zwei Jahren davor kein Fahrverbot hatte, kann den Beginn ohnehin bis zu vier Monate nach Rechtskraft wählen (§ 25 Abs. 3 StVG). Mehr dazu unter Fahrverbot.

Einspruch oder Anhörungsbogen?

Der Anhörungsbogen kommt vor dem Bußgeldbescheid. Gegen ihn gibt es keinen Einspruch, Sie können nur Angaben machen oder schweigen. Was dabei zu beachten ist, steht unter Anhörungsbogen. Erst gegen den Bescheid selbst ist der Einspruch möglich.

Quellen

Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.