Verkehrsverstöße nach § 24 StVG verjähren seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Vorher galten drei Monate bis zum Bußgeldbescheid. Die Frist beginnt mit der Tat, aber fast jeder Schritt der Behörde unterbricht sie, und danach läuft sie neu. Deshalb verjähren Bußgeldverfahren nur selten. Absolute Grenze: zwei Jahre ab der Tat.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall Verjährung eingetreten ist, kann nur eine Prüfung der Akte zeigen.
Die Fristen im Überblick
| Verstoß | Verjährungsfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG (Tempo, Rotlicht, Handy, Abstand …), Tat ab 1. Juli 2026 | 6 Monate | § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG (Fassung seit 01.07.2026) |
| dieselben Verstöße, Tat vor 1. Juli 2026 | 3 Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach 6 Monate (alte Fassung) | § 26 Abs. 3 StVG a. F. |
| Alkohol oder Drogen am Steuer (§ 24a StVG, z. B. 0,5 Promille) | nach den allgemeinen Regeln des OWiG, deutlich länger | § 31 OWiG |
| Straftaten wie Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt | Jahre, nach Strafgesetzbuch | § 78 StGB |
| Rechtskräftige Geldbuße bis 1.000 € (Vollstreckung) | 3 Jahre ab Rechtskraft | § 34 OWiG |
| Rechtskräftige Geldbuße über 1.000 € (Vollstreckung) | 5 Jahre ab Rechtskraft | § 34 OWiG |
Die Neuregelung gilt seit dem 1. Juli 2026, nachzulesen im aktuellen Gesetzestext von § 26 Abs. 3 StVG. Nach Einschätzung von Fachanwälten gilt die neue Frist für Taten ab dem Stichtag, für frühere Taten die alte Regel (Dr. Bock & Collegen).
Was die Verjährung unterbricht
Die Frist läuft nicht einfach ab. Nach jeder dieser Handlungen beginnt sie von vorn (§ 33 OWiG):
- die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist, und schon die Anordnung davon, also der Anhörungsbogen,
- der Erlass des Bußgeldbescheids, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, sonst die Zustellung selbst,
- der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach einem Einspruch,
- jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
- Gutachten, die die Behörde in Auftrag gibt, nachdem Sie angehört wurden.
Wichtig: Maßgeblich ist der Tag, an dem die Anordnung abgefasst wurde, nicht der Tag, an dem Sie den Brief bekommen (§ 33 Abs. 2 OWiG). „Anhörungsbogen nie erhalten“ heißt deshalb nicht automatisch Verjährung.
Die Unterbrechung wirkt nur gegen die angehörte Person (§ 33 Abs. 4 OWiG). Wird zuerst der Halter angehört und erst Monate später ein anderer Fahrer ermittelt, kann die Tat für den Fahrer schon verjährt sein.
Die absolute Grenze: zwei Jahre
Trotz aller Unterbrechungen ist die Verfolgung spätestens verjährt, wenn seit der Tat das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens aber zwei Jahre vergangen sind (§ 33 Abs. 3 OWiG). Bei sechs Monaten Frist sind das zwei Jahre. Hat das Amtsgericht vor Ablauf der Frist ein Urteil oder einen Beschluss erlassen, läuft die Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr ab (§ 32 Abs. 2 OWiG).
Beispiel
Sie werden am 10. August 2026 innerorts mit 24 km/h zu viel geblitzt.
| Datum | Ereignis | Folge |
|---|---|---|
| 10.08.2026 | Tat | Frist von 6 Monaten beginnt, Ende 09.02.2027 |
| 20.09.2026 | Behörde ordnet Anhörung an | Unterbrechung, neue Frist bis 19.03.2027 |
| 05.12.2026 | Bußgeldbescheid erlassen, am 12.12. zugestellt | Unterbrechung, neue Frist bis 04.06.2027 |
| nach Einspruch | Akte beim Amtsgericht | erneute Unterbrechung |
| 10.08.2028 | zwei Jahre seit der Tat | absolute Verjährung, sofern bis dahin kein Urteil ergangen ist |
Hätte die Behörde bis zum 9. Februar 2027 gar nichts unternommen, wäre der Verstoß verjährt.
Wie Sie prüfen, ob Verjährung eingetreten ist
- Tatdatum aus dem Bescheid notieren.
- Daten der Anhörung und des Bescheids heraussuchen. Das Datum des Bescheids steht oben, das Zustelldatum auf dem gelben Umschlag.
- Lücken von mehr als sechs Monaten zwischen Tat, Anhörung und Bescheid suchen.
- War der Halter angehört, nicht Sie? Dann prüfen, wann Sie selbst zum ersten Mal angehört wurden.
- Bei Zweifeln Einspruch einlegen und Akteneinsicht beantragen. Das genaue Datum der Anordnung steht nur in der Akte. Frist für den Einspruch: zwei Wochen ab Zustellung, siehe Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Verjährung von Punkten
Das ist etwas anderes: Punkte aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid werden nicht „verjährt“, sondern nach festen Fristen getilgt, bei einem Punkt nach zwei Jahren und sechs Monaten ab Rechtskraft. Den Rechner dazu finden Sie unter Punkte verfallen.
Quellen
- § 26 StVG (Fassung seit 01.07.2026), §§ 31, 32, 33, 34 OWiG, abgerufen am 06.11.2026
- Dr. Bock & Collegen: „Stille“ Verlängerung der Bußgeld-Verfolgungsverjährung zum 1. Juli 2026
Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.



