Wer ein Auto, Motorrad oder anderes Kraftfahrzeug ohne die passende Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat. Das regelt § 21 StVG. Strafbar ist auch, wer trotz Fahrverbot fährt, wer fährt, obwohl die Polizei den Führerschein sichergestellt hat, und der Halter, der so eine Fahrt zulässt. Wer dagegen eine Fahrerlaubnis hat und nur das Dokument zu Hause vergessen hat, zahlt 10 Euro Verwarnungsgeld.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn gegen Sie ermittelt wird, sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrsstrafrecht.

Fahrerlaubnis und Führerschein: der entscheidende Unterschied

  • Fahrerlaubnis: die behördliche Erlaubnis, Kraftfahrzeuge einer bestimmten Klasse zu führen (§ 4 Abs. 1 FeV).
  • Führerschein: die Karte, die diese Erlaubnis nachweist. Sie müssen ihn beim Fahren mitführen, alternativ den digitalen Führerschein (§ 4 Abs. 2 und 2a FeV).

Strafbar ist nur das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Ist sie da und fehlt nur die Karte, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Welche Fälle unter § 21 StVG fallen

SituationStrafbar nach § 21 StVG?
Nie eine Fahrerlaubnis gemachtja
Fahrerlaubnis vom Gericht oder der Führerscheinstelle entzogen, Sperrfrist läuft oder ist abgelaufen, aber noch keine Neuerteilungja
Fahren während eines Fahrverbots (§ 44 StGB oder § 25 StVG)ja
Führerschein von der Polizei sichergestellt oder beschlagnahmt (§ 94 StPO), etwa nach einer Alkoholfahrtja (Abs. 2 Nr. 2)
Fahrzeug einer Klasse, die Sie nicht haben (z. B. schweres Motorrad mit Klasse B, Anhänger über der erlaubten Grenze)ja
Ausländischer Führerschein aus einem Nicht-EU-Staat, mehr als 6 Monate nach Wohnsitznahme in Deutschlandja
Führerschein vergessennein, 10 € Verwarnungsgeld
Alter Führerschein, Umtauschfrist abgelaufennein, die Fahrerlaubnis bleibt; Verwarnungsgeld
Mofa bis 25 km/h oder E-Scooterkeine Fahrerlaubnis nötig (§ 4 Abs. 1 FeV), beim Mofa aber Prüfbescheinigung

Auch nach einer Entziehung gilt: Die Fahrerlaubnis kommt nicht von allein zurück. Erst wenn die Führerscheinstelle eine neue erteilt hat, dürfen Sie wieder fahren. Wie das abläuft, steht unter Neuerteilung des Führerscheins.

Sonderfall: Führerschein sichergestellt

Nach einer Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht nimmt die Polizei den Führerschein oft gleich mit. Formal haben Sie die Fahrerlaubnis dann noch, bis ein Richter sie vorläufig entzieht (§ 111a StPO). Trotzdem dürfen Sie nicht fahren: § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG macht schon das Fahren trotz Sicherstellung strafbar, auch fahrlässig.

Sonderfall: ausländischer Führerschein

  • EU- und EWR-Führerschein: gilt grundsätzlich auch nach einem Umzug nach Deutschland weiter. Ausnahme: Er wurde erworben, als Sie in Deutschland wohnten, oder Ihnen wurde in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen und noch nicht neu erteilt (§ 29 Abs. 3 FeV). Der „EU-Führerschein“ nach einer deutschen Entziehung ist deshalb kein legaler Weg an der MPU vorbei, siehe Führerschein ohne MPU.
  • Führerschein aus einem anderen Staat: gilt nur sechs Monate ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Die Behörde kann die Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie nicht länger als zwölf Monate bleiben (§ 29 FeV). Danach brauchen Sie eine deutsche Fahrerlaubnis.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Vorsatz (§ 21 Abs. 1)Fahrlässigkeit (§ 21 Abs. 2)
Beispielwissentlich ohne Fahrerlaubnis oder während des Fahrverbots gefahrennicht gewusst, dass das Fahrverbot schon wirksam war; Klasse falsch eingeschätzt
StrafrahmenFreiheitsstrafe bis 1 Jahr oder GeldstrafeFreiheitsstrafe bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze

Was das in der Praxis bedeutet, wie Tagessätze berechnet werden und wann eine Freiheitsstrafe droht, steht unter Strafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Auch der Halter macht sich strafbar

Wer als Halter eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots damit fährt, wird nach demselben Strafrahmen bestraft (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Das betrifft Eltern, die ihr Auto den Kindern geben, Arbeitgeber mit Firmenwagen und Freunde, die ein Auto verleihen. Lassen Sie sich vor dem Verleihen den Führerschein zeigen, bei Firmenwagen regelmäßig.

Weitere Folgen

  • Punkte: 2 Punkte, mit Entziehung oder Sperre 3 Punkte (FeV Anlage 13).
  • Sperre: Wer gar keine Fahrerlaubnis hat, kann eine isolierte Sperre bekommen: Das Gericht ordnet an, dass ihm für 6 Monate bis 5 Jahre keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB). Das trifft vor allem Menschen, die gerade den Führerschein machen.
  • Probezeit: Fahren ohne Fahrerlaubnis ist ein schwerwiegender A-Verstoß (FeV Anlage 12), siehe Probezeit.
  • Einziehung des Fahrzeugs: möglich bei Fahrten trotz Entziehung, Sperre oder Fahrverbot und bei Wiederholung innerhalb von drei Jahren (§ 21 Abs. 3 StVG).
  • Versicherung: Die Kfz-Haftpflicht zahlt dem Unfallgegner, kann aber vom Versicherungsnehmer und vom Fahrer bis zu 5.000 Euro zurückfordern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 KfzPflVV). Die Kasko kann ganz leistungsfrei sein.
  • MPU: Fahren ohne Fahrerlaubnis allein führt nicht automatisch zur MPU. Bei wiederholten Fahrten oder zusammen mit Alkohol, Drogen oder vielen Punkten kann die Führerscheinstelle vor der Erteilung ein Gutachten verlangen. Mehr dazu unter MPU wegen Punkten und Straftaten.

Was tun, wenn Sie erwischt wurden?

  1. Keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei, nur Personalien. Das ist Ihr Recht als Beschuldigter.
  2. Nicht mehr fahren, auch nicht „nur kurz“. Eine zweite Tat verschlechtert die Lage deutlich, auch wegen der möglichen Einziehung.
  3. Anwalt einschalten, wenn ein Strafbefehl oder eine Anklage kommt. Gegen einen Strafbefehl haben Sie nur zwei Wochen für den Einspruch (§ 410 StPO).
  4. Fahrerlaubnis klären: Wer nie eine hatte, meldet sich bei einer Fahrschule an. Nach einer Entziehung: Sperrfrist abwarten und rechtzeitig die Neuerteilung beantragen, siehe Sperrfrist.

Quellen

Stand der Angaben: November 2026. Keine Rechtsberatung.