Das MPU-Gutachten geht an Sie, nicht an die Behörde, und es gibt drei mögliche Ergebnisse: geeignet, Kursempfehlung oder ungeeignet. 2025 waren es 58 Prozent, 4,3 Prozent und 38 Prozent (BASt). Sie entscheiden selbst, ob Sie das Gutachten vorlegen. Legen Sie es nicht fristgerecht vor, darf die Behörde allerdings auf Ihre Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Wann das Gutachten kommt und wer es bekommt

  • Am Untersuchungstag gibt der psychologische Gutachter meist eine mündliche Einschätzung. Fehlen noch Laborwerte oder muss er sich mit Kollegen beraten, kann sie ausbleiben (BASt-Broschüre).
  • Das schriftliche Gutachten kommt bei TÜV NORD in der Regel 2 bis 4 Wochen, nachdem alle Unterlagen vorliegen. Sie erhalten zwei Exemplare per Post und schicken eines selbst an die Führerscheinstelle (TÜV NORD, FAQ).
  • Die Entscheidung über die Fahrerlaubnis trifft allein die Führerscheinstelle. Das Gutachten ist ihre Entscheidungsgrundlage.

Was im Gutachten stehen muss

Die Fahrerlaubnis-Verordnung stellt Anforderungen an jedes Gutachten (FeV Anlage 4a):

  • allgemeinverständliche Sprache,
  • nachvollziehbar: alle wesentlichen Befunde und die Schlussfolgerungen, die zur Beurteilung führen,
  • nachprüfbar: Angabe der Untersuchungsverfahren und, wo Schlussfolgerungen auf Forschung beruhen, der Quellen,
  • vollständig im Hinblick auf die Fragen der Behörde,
  • Trennung von Vorgeschichte und gegenwärtigem Befund.

Der Gutachter muss sich an die Fragestellung der Behörde halten und darf nur Eigenschaften prüfen, die für die Fahreignung wichtig sind, nicht Ihre gesamte Persönlichkeit. Grundlage sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, aktuell in der Fassung vom 12. Dezember 2025.

Bei Alkohol, Cannabis und Drogen verlangt die FeV einen „grundlegenden Wandel“ in der Einstellung zum Fahren unter Einfluss, und es müssen Bedingungen vorhanden sein, „die einen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen“ (Anlage 4a Nr. 1 f).

Die drei Ergebnisse

ErgebnisBedeutungwie es weitergeht
geeignet (positiv)die Zweifel der Behörde sind ausgeräumtGutachten vorlegen, Behörde erteilt in der Regel die Fahrerlaubnis
Kursempfehlung („nachschulungsfähig“)verbleibende Mängel lassen sich mit einem anerkannten Kurs behebenBehörde muss zustimmen, Kurs nach § 70 FeV, danach Teilnahmebescheinigung
ungeeignet (negativ)die Zweifel bestehen weiterGutachten nicht vorlegen oder Antrag zurücknehmen, Gründe beheben, neue MPU

Quoten nach Anlass (2025)

AnlassgeeignetKursungeeignet
Alkohol erstmalig55 %8,1 %37 %
Alkohol wiederholt47 %6,1 %47 %
Drogen, Cannabis, Medikamente58 %4,5 %38 %
Verkehrsauffälligkeiten (Punkte)61 %0,3 %38 %
alle58 %4,3 %38 %

Quelle: BASt, Begutachtung der Fahreignung 2025.

Kursempfehlung: der Weg über § 70 FeV

Eine Kursempfehlung gibt es vor allem bei Alkohol und Drogen. Sie darf nur gegenüber Personen ausgesprochen werden, die zum Zeitpunkt der Begutachtung keine Fahrerlaubnis haben (FeV Anlage 4a). Der Ablauf:

  1. Sie legen das Gutachten der Führerscheinstelle vor.
  2. Die Behörde stimmt der Kursteilnahme zu (BASt).
  3. Sie nehmen an einem anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung teil (§ 70 FeV). Eine Liste der Träger führt die BASt.
  4. Die Teilnahmebescheinigung reicht dann in der Regel statt eines neuen Gutachtens (§ 11 Abs. 10 FeV).

Nach einem negativen Gutachten

1. Nicht kopflos vorlegen. Das Gutachten gehört Ihnen. Wenn Sie es nicht vorlegen, schließt die Behörde nach Ablauf der Frist auf Nichteignung. Haben Sie den Führerschein noch, wird er entzogen. Läuft ein Antrag auf Neuerteilung, wird er abgelehnt. Eine Möglichkeit ist, den Antrag zurückzunehmen, statt eine Ablehnung zu bekommen. Was in Ihrem Fall günstiger ist, klärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

2. Gutachten genau lesen. Es muss nachvollziehbar begründen, warum die Zweifel bestehen. Typische Gründe sind:

  • Abstinenz zu kurz oder nicht forensisch belegt (Abstinenznachweis),
  • Angaben zu Trinkmengen oder Konsum passen nicht zu den Befunden,
  • die Ursachen der Auffälligkeit wurden nicht ausreichend aufgearbeitet,
  • keine konkreten Strategien gegen einen Rückfall,
  • auffällige Leberwerte oder Leistungstests.

3. Gründe beheben. Abstinenz fortsetzen und belegen, Beratung oder Vorbereitung bei einem qualifizierten Verkehrspsychologen (MPU-Berater finden), gegebenenfalls Suchttherapie.

4. Neue MPU. Eine gesetzliche Wartezeit oder Höchstzahl gibt es nicht. Sie können die Begutachtungsstelle frei wählen (Begutachtungsstelle). Eine neue MPU lohnt erst, wenn sich an den Gründen etwas geändert hat.

Beschwerde

Wer sich ungerecht begutachtet fühlt, wendet sich an die Trägerorganisation der Begutachtungsstelle. Jeder Träger hat laut BASt ein Beschwerdemanagement. Die BASt selbst ist nach eigenen Angaben nicht für Beschwerden zu einzelnen Begutachtungen zuständig. Rechtlich anfechten können Sie nicht das Gutachten, sondern die Entscheidung der Behörde, die darauf beruht.

Alles Grundsätzliche zur MPU, mit Anlässen und Bestehensquoten nach BASt-Statistik, steht im Überblick MPU.

Quellen

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Nach einem negativen Gutachten laufen Fristen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, bevor Sie etwas vorlegen oder zurücknehmen.